Satzung


Satzung des Schützenvereins "Vaterland" Gross Giesen e.V.
in der Fassung vom 12. Oktober 2012
 

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§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen
"Schützenverein Vaterland Gross Giesen e.V."
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hildesheim (Registergericht) auf dem Registerblatt VR 819 eingetragen.

2. Er hat seinen Sitz in Giesen.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

Der Satzungszweck wird besonders verwirklicht durch,

a) die Pflege und Förderung des Schießsports nach den Regeln des Deutschen Schützenbundes,

b) die Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit,

c) die Ausrichtung von Vereinsmeisterschaften und Teilnahme an weitergehenden Meisterschaften,

d) die Pflege und Wahrung des Schützenbrauchtums,

e) die Wahrnehmung weiterer Aufgaben, sofern dem Satzungszweck entsprechend.

2. Der Verein tritt für die Bekämpfung des Dopings sowie für Maßnahmen ein, die den Gebrauch verbotener, leistungssteigender Mittel unterbinden und erkennt die Rahmenrichtlinien des Deutschen Schützenbundes zur Bekämpfung des Dopings in der jeweils gültigen Fassung als verbindliche Grundlage für die Tätigkeit an.



§3 Gemeinnützigkeit und Anfallberechtigung

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die Mittel der Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Die Inhaber von Ämtern sind ehrenamtlich tätig. Ihnen werden auf Antrag lediglich die im Interesse des Vereins erwachsenden Auslagen erstattet.

5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Giesen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.



§4 Mitgliedschaft in anderen Institutionen

1. Der Verein ist unmittelbares Mitglied im Sportschützenverband (SSV) Hildesheim-Marienburg e.V., damit mittelbares Mitglied des Niedersächsischen Sportschützenverbandes e.V. (NSSV) und des Deutschen Schützenbundes (DSB).

2. Über die Mitgliedschaft zu weiteren Verbänden, Vereinen oder Arbeitsgemeinschaften entscheidet die Mitgliederversammlung.



§5 Mitgliedschaft

Der Verein hat aktive Mitglieder, passive Mitglieder und Ehrenmitglieder.



§6 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein polizeiliches Führungszeugnis ist ab dem 14. Lebensjahr mit einzureichen. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter.

2. Zum Ehrenmitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden, wer sich um den Verein besondere Verdienste erworben hat. Die Funktion als Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Schatzmeister oder Sportleiter können als Ehrenfunktionen zuerkannt werden.



§7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder durch Auflösung oder Aufhebung des Vereins.

2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig.

3. Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied in grober Weise gegen diese Satzung, gegen Beschlüsse der Vereinsorgane oder gegen allgemeine Interessen des Schützenwesens verstoßen hat. Der Ausschluss ist auch zulässig, wenn trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand das Mitglied mit der Zahlung des Beitrages oder einer Umlage um mehr als ein Jahr im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, der dem Mitglied vorher eine angemessene Frist zur Äußerung gibt. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung schriftlich innerhalb von drei Wochen nach Zustellung der Ausschlussentscheidung zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.



§8 Recht und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt,

a) an der Willensbildung der Vereins durch Ausübung des Antrags-, Diskussions-, Wahl- und Stimmrecht teilzunehmen, wobei das Wahl- und Stimmrecht ab dem 14. Lebensjahr besteht,

b) den Schießsport zu betreiben und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Die Mitglieder sind berechtigt,

a) die Satzung des Vereins und die Beschlüsse seiner Organe zu beachten,

b) den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag und etwaige Umlagen zu bezahlen,

c) die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen des Vereins geschädigt oder dem Zweck des Vereins gefährdet werden könnte.



§9 Organe

Organe des Vereins sind,

a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung



§10 Der Vorstand

1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stv. Vorsitzende und dem Schatzmeister. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der Genannten gemeinschaftlich vertreten.

2. Der Vorstand besteht aus dem

-Vorsitzenden
-stellvertretendem Vorsitzenden
-Schatzmeister
-Schriftführer
-Vereinssportleiter
-Jugendsportleiter
-der Damenleiterin
-Seniorenwart
-Jugendbetreuer
-Pistolenwart

3. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist besonders zuständig für

-die Führung der laufenden Geschäfte,
-die Aufstellung der Jahresberichte und des Rechnungsabschlusses,
-die Festlegung der Veranstaltungen des Vereins und deren Vorbereitung,
-die Wahrnehmung aller Aufgaben, die sich aus dieser Satzung ergeben, oder die ihm die Mitgliederversammlung überträgt.

4. Der Vorstand wird in der Erledigung seiner Aufgaben von einem "Gesamtvorstand" unterstützt.

Dem Gesamtvorstand gehören an,

a) die Vorstandsmitglieder,
b) stellvertretender Schatzmeister,
c) stellvertretender Schriftführer,
d) stellvertretender Vereinssportleiter,
e) stellvertretender Jugendsportleiter,
f) stellvertretende Damenleiterin.
g) stellvertretender Seniorenwart,
h) stellvertretender Jugendbetreuer,
i) stellvertretender Pistolenwart,
j) weitere Mitglieder nach Bedarf.

Die Funktionen 4b bis 4j können jeweils 2-fach auf eine Person übertragen werden.

5. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes und des Gesamtvorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt wird jedes Jahr im Wechsel in der Reihenfolge der Auflistung in den Absätzen 1 und 4. Scheidet ein Mitglied des Vorstands oder des Gesamtvorstands vor Ablauf der Amtszeit aus, so findet die Nachwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen statt.

6. Der Vorsitzende beruft die Vorstands- und die Gesamtvorstandssitzungen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen ein und leitet sie. Vorstandssitzungen und Gesamtvorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Vorstand und Gesamtvorstand sind beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder erschienen sind.




§11 Die Mitgliederversammlung

1. Das oberste Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung, die jährlich im ersten Quartal des Geschäftsjahres stattfindet.

2. Bei Bedarf können weitere Mitgliederversammlungen einberufen werden. Weitere Mitgliederversammlungen sind innerhalb von drei Wochen einzuberufen, wenn dies von der Hälfte der Vorstandsmitglieder oder einem Viertel der Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe verlangt wird.

3. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von drei Wochen in schriftlicher Form an alle Vereinsmitglieder. In dringenden Fällen, die in der Einladung anzugeben sind, kann die Einladung auf 1 Woche abgekürzt werden.

4. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, bei Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden. Soweit die Vorsitzenden nach ordnungsgemäßer Einladung zur Mitgliederversammlung nicht zur Verfügung stehen, kann die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus den anwesenden Gesamtvorstandsmitgliedern wählen.

5. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) die Entgegennanhme der Jahresberichte einschließlich des Rechnungsabschlusses und des Kassenprüfungsberichtes,
b) die Festsetzung des Jahreshaushaltsplanes,
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) die Festsetzung von Beiträgen und Umlagen,
e) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Gesamtvorstandes sowie deren Stellvertreter,
f) die Wahl der Kassenprüfer,
g) die Abwahl von Vorstandsmitgliedern,
h) die Entscheidung über Satzungsänderung oder Satzungsneufassung,
i) die Entscheidung über die Auflösung des Vereins,
j) die Entscheidung über Beschwerden gegen den Ausschluss eines Mitglieds,
k) die Entscheidung in allen grundsätzlichen Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden,
l) die Wahrnehmung aller sonstigen Aufgaben, die sich durch die Satzung ergeben (z.B. Immobilien und Grundstücke).

6. Anträge zur Mitgliederversammlung, die zu einem eigenen Tagesordnungspunkt führen, müssen mindestens 7 Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden eingehen.

7. Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.



§12 Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, bei der erstmaligen Wahl einen Kassenprüfer für zwei Jahre, den zweiten Kassenprüfer für ein Jahr, anschließend alle Jahre im Wechsel einen Kassenprüfer für zwei Jahre. Wiederwahl ist einmal möglich. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Gesamtvorstand angehören.

1a. Die Mitgliederversammlung wählt darüber hinaus einen Ersatzkassenprüfer. Dieser wird für zwei Jahre gewählt. Der Ersatzkassenprüfer ersetzt einen der gewählten Kassenprüfer (aus NR.1), wenn dieser verhindert ist, sein Amt auszuführen.

2. Die Kassenprüfer haben nach Ende des Geschäftsjahres die Kassenführung einschließlich der Belege zu prüfen und über das Ergebnis der Mitgliederversammlung zu berichten. Der Prüfungstermin ist mit dem Schatzmeister abzustimmen. Es können zusätzliche Kassenprüfungen durchgeführt werden.



§13 Wahlen und Abstimmungen

1. Wahlen und Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt. Auf Antrag eines Mitgliedes kann in offener Abstimmung, schriftlicher Wahl oder Abstimmung beschlossen werden.

2. Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Ergibt sich erneut Stimmengleichheit, so entscheidet das vom Sitzungsleiter zu ziehende Los.

3. Beschlüsse der Organe werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder gesetzlich keine anderen Mehrheiten vorgeschrieben sind, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen) gefasst. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

4. Satzungsbeschlüsse können nur mit einer Mehrheit von dreivierteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.



§14 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, deren Tagesordnung die Auflösung zur Entscheidung stellt. Zur Beschlussfassung müssen dreiviertel der eingetragenen und stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Der Beschluss zur Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. Zur Verschmelzung des Vereins gelten dieselben Bestimmungen.

2. Der Beschluss tritt nach einer Frist von 90 Tagen in Kraft.

3. Der Verein kann nicht aufgelöst werden, wenn sich während dieser Frist 7 Mitglieder bereit erklären, den Verein weiter zu führen.

4. Mit Inkrafttreten dieser Satzung ist § 14 ein Ewigkeitsparagraph, der weder aufgelöst noch inhaltlich verändert werden kann.



§ 15 Beurkundung von Beschlüssen

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen.

Die Niederschrift ist vom Versammlungs- bzw. Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben. Sie bedarf der Genehmigung in der nächsten Sitzung.



§ 16 Daten und Datenschutz

1. Personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der unmittelbaren und mittelbaren Mitglieder werden im Verein gespeichert, im Sinne des Nds. Datenschutzgesetzes vom 26.05.1978 in seiner gültigen Fassung.

2. Auf Datenträgern gespeicherte Daten des Vereins unterliegen dem Datenschutz gem. der Satzung des SSV Hildesheim-Marienburg. Der Verein unterwirft sich im Falle einer notwendigen Kontrolle dem Datenschutzbeauftragten des SSV Hildesheim-Marienburg, dem jeglicher Zugang zu den gespeicherten Daten zu ermöglichen. Dieser hat Kraft seines Amtes, im Falle notwendiger Tätigkeit, ein Einsicht- und Fragerecht.



§ 17 Funktionsbezeichnug

Funktionsbezeichnungen, die in dieser Satzung in männlicher Form gewählt sind, werden im allgemeinen Sprach- und Schriftgebrauch in der jeweils weiblichen oder männlichen Form verwendet.



§ 18 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt im Innenverhältnis mit der Beschlussfassung, im Außenverhältnis mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.




Giesen, den 03. Mai 2018


1. Vorsitzender Lothar Förster

2. Vorsitzender Niklas von Jutrzenka

Schatzmeisterin Silvia Schmieden


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